Anglerverein Karlsruhe e.V.

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Richtlinien für die Angelfischer des AVK

Anglerverein Karlsruhe e.V.
Gegründet 1897

 

 

Richtlinien für die Angelfischer des AVK

 

Die Richtlinien für die Angelfischer des AVK sind bei der Ausübung des Fischfangs mitzuführen. Aufgrund der Satzung sind alle Fischereiberechtigten beim Fischfang in den Gewässern des Anglervereins Karlsruhe an die Einhaltung der Richtlinien gebunden.

 

Inhaltsverzeichnis

 

Präambel 3

§ 1 .. Fischereiberechtigung. 4

§ 2... Fischerei mit der Angel 4

§ 3... Erlaubte Fanggeräte. 5

§ 4... In den Gewässern des AVK geltende Mindestmaße, Schonzeiten und
        Schonbezirke. 6

§ 5... Besondere Bestimmung für den Fang von Salmoniden. 8

§ 6... Verbote. 8

§ 7... Fischereiaufsicht 9

§ 8... Allgemeine Auflagen. 9

§ 9... Besondere Gewässerauflagen. 10

§10.. Benutzung von Booten zum Fischfang. 13

§11.. Befahren von Feld- und Waldwegen. 14

§12.. Sonstige Pflichten des Angelfischers. 14

§13.. Besondere Hinweise. 15

Anhang: Pachtgewässer 16

Anhang: Gewässerübersicht 18

 

 

Präambel

Liebe Angelkameradinnen und Angelkameraden,

ein Fisch ist ein Lebewesen, das mit dem notwendigen Respekt als Kreatur in unserer Natur betrachtet werden sollte. Behandelt ihn fischgerecht, quält ihn nicht und fügt ihm keinen unnötigen Stress zu. Wer diese Regeln befolgt, verhält sich immer vorbildlich waidgerecht.

Bedenkt stets, dass die uns für die Angelfischerei zur Verfügung stehenden Gewässer und die sie umgebende Landschaft wichtige Teile der belebten Natur sind. Es gehört deshalb im Eigen- und im Allgemeininteresse zu unseren vordringlichsten Aufgaben, sie nach den Grundsätzen des Gewässerschutzes, der Fischhege, der Landschaftspflege, des Umweltschutzes und des Naturschutzes als das uns anvertraute Naturgut zu werten und zu bewahren.

Auf Grund der Satzung sind alle Mitglieder, Zeitkarten- und Teilstreckeninhaber, sowie die Mitglieder eines Vereins mit einem Mitbefischungsvertrag, die in den Gewässern des Anglervereins Karlsruhe fischen, an die Einhaltung der Richtlinien des AVK gebunden.

Im Übrigen gilt das Landesfischereigesetz Baden-Württemberg und die Landesfischereiverordnung Baden-Württemberg und weitere gesetzliche Bestimmungen.

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§ 1 Fischereiberechtigung

Fischereiberechtigt ist, wer einen vom Verein ausgestellten gültigen Fischerei-Erlaubnisschein und den gültigen staatlichen Jahresfischereischein besitzt. Fischereipapiere sind nicht übertragbar und sind bei Ausübung der Angelfischerei stets bei sich zu führen. Sie sind auf Verlangen den amtlichen Fischereiaufsehern und den vom Verein bestellten Kontrolleuren auszuhändigen.

Jugendliche, die mit Erfolg die Fischerprüfung abgelegt haben, dürfen mit allen zugelassenen Angelgeräten und ohne Einschränkung die Angelfischerei ausüben. Hierzu müssen sie einen Jahresfischereischein besitzen, nicht den Jugendfischereischein.

Für Jugendliche, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, berechtigt der Jugendfischereischein zum Fischen mit allen zugelassenen Geräten, wenn der Jugendliche unter Aufsicht eines Volljährigen (mindestens 18 Jahre) fischt, der in den AVK-Gewässern zum Fischen berechtigt ist.

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§ 2 Fischerei mit der Angel

Jeder Fischereiberechtigte hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, behindert oder belästigt wird.

Es besteht kein Anrecht auf einen bestimmten Angelplatz.

Das Angelgerät darf höchstens drei Angelhaken haben, die beim Fang mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein müssen. Angelhaken wie z.B. Drilling, Ryder- oder Zwillingshaken gelten als ein Haken.

Jeder Fischer darf gleichzeitig höchstens mit zwei Angelgeräten (Fanggeräten) fischen. Die Angelgeräte müssen ständig beaufsichtigt werden, Höchstentfernung 30 Meter.

In den Fischwegen (Ein- und Auslauf Knielinger See, Alb, Kämpfelbach) sowie in einem Umkreis von 30 m, im Rhein von 50 m oberhalb und unterhalb der Ein- und Ausgänge, ist jede Art des Fischfangs verboten.

Von Netzen und Reusen muss beim Angeln ein Abstand von mindestens 50 m eingehalten werden.

Der Transport von lebenden Fischen, ausgenommen Köderfische, ist grundsätzlich verboten.

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§ 3 Erlaubte Fanggeräte

Als Fangeräte dürfen benutzt werden:

  1. die Angel;
  2. der Köderhamen/Senknetz, (Seitenlänge max. 1,00 m x 1,00 m), Maschenweite höchstens 14 mm;
  3. der Krebsteller (bis 50 cm Durchmesser).

Zu den Fangeräten selbst wird bemerkt:

Beim Angeln auf Friedfische und Aale siehe § 2.

Beim Angeln mit totem Köderfisch (auch mit Fischteilen) darf nur 1 Vorfach mit entsprechendem Haken verwendet werden. Beim Hechtangeln mit totem oder künstlichem Köder, gleich welcher Art, muss ein Stahlvorfach mit einer Länge von mindestens 15 cm benutzt werden. Beim Angeln auf Zander und Barsch sind Kunststoffvorfächer erlaubt.

Der Köderhamen darf nur zum Fangen von Köderfischen verwendet werden.

Während des Köderfischfangs mit dem Köderhamen darf nur eine Angel ausgelegt sein; Höchstentfernung auch hier 30 Meter.

Das Eisfischen - Schlagen von Fanglöchern bei geschlossener Eisdecke - ist generell untersagt.

Süßwasserkrebse oder Teile davon dürfen nur als Köder verwendet werden, wenn sie zuvor abgekocht oder in sonstiger Weise keimfrei gemacht wurden.

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§ 4 In den Gewässern des AVK geltende Mindestmaße, Schonzeiten und Schonbezirke

  1. Für die nachgenannten Fisch-, Krebs- und Muschelarten gelten folgende Schonzeiten und Mindestmaße:

Bis auf den Kamber-, Signal- und den Kalikokrebs sind alle anderen Krebse ganzjährig geschont.

  1. Für folgende Arten gilt ganzjährige Schonzeit: Alle Neunaugen (Cyclostomata), Atlantischer Stör (Acipenser sturio L.), Lachs (Salmo salar L.), Meerforelle (Salmo trutta f. trutta L.), Wandermaräne (Nordseeschnäpel) (Coregonus oxyrhynchus L.), Maifisch (Alosa alosa Cuvier Finte) (Alosa fallax Lacépède), Frauennerfling (Rutilus pigus virgo Lacépède), Strömer (Leuciscus souffia agasizzi Cuvier & Valenciennes), Schneider (Alburnoides bipunctatus Bloch), Zährte (Vimba vimba L.), Bitterling (Rhodeus sericeus amarus Bloch), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis L.), Steinbeißer (Cobitis taenia L.), Schrätzer (Gymnocephalus schraetzer L.), Streber (Zingelstreber Siebold), Zingel (Zingel zingel L.), Groppe (Cottus gobio L.), Dohlenkrebs (Austropotamobius pallipes Lereboullet), Flußperl-, Fluß-­ und Teichmuscheln (Gattungen Margaritifera, Unio, Anodonta und Pseudanodonta).
  2. Als Mindestmaß gilt der Abstand bei Fischen von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse.

Zur besonderen Beachtung:

  1. Gefangene untermaßige oder der Schonzeit unterliegende Fische und Krebse müssen unverzüglich nach dem Fang sorgfältig aus den Fanggeräten gelöst und in das Gewässer zurückversetzt werden.

Anlandepflicht:

  1. Gefangene Fische nicht einheimischer Arten (z.B. Rapfen, Sonnenbarsch, Zwergwels) und gefangene nicht heimische Krebse (z. B. Kamber-, Signal- und Kalikokrebs), für die weder ein Schonmaß noch eine Schonzeit festgesetzt sind, müssen angelandet und dürfen nicht in das Gewässer zurückgesetzt werden. Gleiches gilt für die in § 8 Abs. 1 und 2 der LFischVO genannten Fischarten in denjenigen Gewässern, in die sie nicht ausgesetzt werden dürfen.
  2. Die Vorschriften über Fisch- und Laichschonbezirke im Sinne von § 43 FischG, sowie über Vogelschutzgebiete und -strecken im Sinne des Naturschutzgesetzes sind genau zu beachten.
  3. In den Schonbezirken sind zeitweilig oder ganzjährig der Fischfang, sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, z.B. das Fahren mit Booten, untersagt. Sinngemäß gilt dies auch für die Vogelschutzbezirke. Die Schonbezirke sind durch Schilder kenntlich gemacht. Das Fischen in Fischtreppen und Fischwegen sowie in deren Umkreis von 30 m ist gemäß LFischVO untersagt.

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§ 5 Besondere Bestimmung für den Fang von Salmoniden

Der Fang von Forellen, Äschen und Saiblingen in den Gewässern des AVK ist wie folgt geregelt:

Für das obere Albstück mit Reiherbach sowie für Kämpfelbach und Bruchbach, siehe § 9 Ziffer 9 und 10, ist eine besondere Fischereierlaubnis erforderlich. Anträge hierzu liegen auf der Geschäftsstelle aus oder können von der Website des Vereins heruntergeladen werden.

Für sämtliche Salmonidengewässer gilt:

Gemäß § 2 der gültigen LFischVO darf hier die Fischerei mit der Handangel ausgeführt werden. Es dürfen hierbei maximal jährlich 25, täglich jedoch nicht mehr als 3 Fische dieser Art entnommen werden. Es sind nur Einzelschonhaken oder Haken mit niedergedrücktem Widerhaken erlaubt.

Dies gilt auch für Blinker. Es darf nur eine Fangstelle vorhanden sein. Die Hälterung von gefangenen Salmoniden ist nicht erlaubt. Wer die Höchstzahl von gefangenen Salmoniden dem Wasser entnommen hat, muss das Fischen auf Salmoniden beenden.

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§ 6 Verbote

Zum Fischen sind nicht erlaubt:

Explosivstoffe, giftige Köder, Mittel zur Betäubung, Fallen, Schlagfedern, Fischzangen, Fischgabeln, Harpunen, Schusswaffen, Zug- und Stellnetze, Nachtschnüre, große Hamen/Senknetze mit mehr als 1,00 m Seitenlänge, Reusen, Schlingen, Setzangeln, elektrischer Strom und Fanggeräte, die eine Verwundung der Fische herbeiführen. Zu letzterem gehört auch das sogenannte Reißen. Zocker, Leg- und Reihenangeln sind verboten.

Der lebende Köderfisch ist verboten.

Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fanggeräte oder sonstige Fangmittel fangfertig mitführen. Das Mitführen unerlaubter Fanggeräte oder sonstiger Fangmittel an oder auf Gewässern ist generell untersagt.

Niemand darf ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund töten oder ihm erhebliche Schmerzen, Leiden oder Stress zufügen (Tierschutzgesetz, §§ 17 und 18).

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§ 7 Fischereiaufsicht

Die vom Verein bestellten Kontrolleure sind berechtigt, die Angelpapiere, das Angelgerät und den Fang der Angler zu kontrollieren. Der Kontrolleur hat bei der Kontrolle seinen Ausweis vorzuzeigen.

Alle in den AVK-Gewässern Fischereiberechtigten sind verpflichtet, auf Verlangen der Kontrolleure die gefangenen Fische, Fanggeräte und den Erlaubnisschein auszuhändigen, sowie Behältnisse aller Art, in denen Fische aufbewahrt werden können, zu öffnen. Dies erstreckt sich auch auf Kraftfahrzeuge.

Die Angler sind verpflichtet, nach Aufforderung zur Kontrolle mit dem Boot anzulegen bzw. dem Kontrolleur bis zum befestigten Ufer entgegenzukommen.

Darüber hinaus ist jedes Mitglied des Vereins berechtigt und verpflichtet, bei Verdacht auf Verstöße gegen fischereirechtliche Bestimmungen, der Satzung und der Richtlinien des AVK selbst Kontrollen durchzuführen und die Verstöße der Geschäftsstelle zu melden.

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§ 8 Allgemeine Auflagen

Alle Angler, die in den AVK-Gewässern fischen, sind verpflichtet, sich am Wasser umweltbewusst zu verhalten. Beschädigungen an Ufern und Pflanzbeständen sind zu vermeiden. Der Angelplatz ist nach Beendigung des Angelns in einem sauberen Zustand zu verlassen.

Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, Fische, die aufgrund von Naturereignissen oder anderer Einwirkungen in abgeschlossenen Tümpeln oder Kleingewässern angetroffen werden und die in ihrer Lebensfähigkeit bedroht sind, zu fangen und in ein geeignetes Gewässer umzusetzen. Ist das Vereinsmitglied hierzu nicht in der Lage, so ist dem Verein sofort Meldung zu erstatten. Das ungefähre Ausmaß des drohenden oder bereits eingetretenen Schadens und die Art der Fische sind hierbei möglichst anzugeben.

Besondere Beachtung ist den Hinweisen auf Landschafts-, Natur­ und Vogelschutzgebiete, sowie den Fischschon- und Laichbezirken zu widmen.

Veränderungen im und am Uferbereich, insbesondere das Anlegen von Ständen, Stegen und Unterständen sind, auch aus Gründen der Verpflichtung gegenüber unseren Gewässerverpächtern, verboten. Keinesfalls dürfen Feuerstellen, zu welchem Zweck auch immer (z.B. zum Grillen), angelegt oder betrieben werden.

Zum Parken am Fischwasser sind vorgeschriebene Parkplätze zu benutzen. Wo solche nicht ausgewiesen sind, muss auf jeden Fall so geparkt werden, dass niemand an der Weiterfahrt gehindert wird. Im Öffnungsbereich von Schranken und auf dem Hochwasserdamm darf nicht geparkt werden.

Die Verkehrszeichen sind unbedingt zu beachten.

Jeder Angler ist verpflichtet, Angel-, Boots- und Parkplatz in einem sauberen Zustand zu verlassen. Verschmutzungen sind zu unterlassen; Wurm- oder Maisdosen, Flaschen etc. sind wieder mitzunehmen und zu entsorgen. Die Sauberkeit unserer Gewässer ist das Aushängeschild des Anglervereins Karlsruhe. Sie dient gleichzeitig der Umwelt und dem Tierschutz.

Vereinsmitglieder, die herrenlose oder unbeaufsichtigte Fischereigeräte auffinden, sind verpflichtet, diese an sich zu nehmen und unverzüglich bei einem Fundbüro oder einer Polizeidienststelle abzugeben.

Fische sind vor dem Töten durch einen Schlag auf den Kopf oberhalb der Augen zu betäuben. Sofort nach dem Betäuben sind die Fische mit Kehlschnitt zu töten.

Das Fischen von Grundstücken aus, zu denen Kontrolleure keinen Zugang haben, ist untersagt.

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§ 9 Besondere Gewässerauflagen

1. Illinger Baggersee

Der Fang von Hecht und Zander ist auf insgesamt drei Fische pro Tag begrenzt. Das Fischen vom Boot aus ist grundsätzlich nicht gestattet.

2. Goldkanal

An der Goldkanalmündung in den Rhein dürfen AVK-Mitglieder nicht angeln. Im Mündungsbereich sind aus diesem Grund Schilder angebracht um die Fischereigrenze anzuzeigen.

Boote dürfen nur an zugewiesenen Plätzen befestigt werden.

3. Kiefer-Ferma-See

Das Parken mit Kraftfahrzeugen am See ist nur auf den hierfür ausgewiesenen Parkplätzen erlaubt.

4. Rappenwört

Das Betreten des Freibades Rappenwört während des Badebetriebes ist nur gegen Vorzeigen der Angelerlaubnis und bei Mitführen des Angelgerätes gestattet. Begleitpersonen sind eintrittspflichtig. Wer die Badeeinrichtung benutzen will, muss Eintritt zahlen. Das Fischen sollte während des Badebetriebes innerhalb des Bades Rappenwört unterbleiben. Wird dennoch gefischt, darf sich der Angler nicht belästigt fühlen. Die Badegäste haben in dieser Zeit zu Wasser und zu Lande das Vorrecht.

Das Befahren des Badegeländes Rappenwört mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern ist nicht gestattet.

5. Rheinhafen

Im Becken V (Ölbecken) ist die Ausübung der Angelfischerei grundsätzlich nicht gestattet.

Im Bereich von Umschlaganlagen (Kräne etc.) darf nur gefischt werden, wenn der Umschlagbetrieb ruht. Das Betreten, Besteigen von Kränen, Löschpontons, Steigern, Bootsstegen etc. ist nicht gestattet.

Die Großschifffahrt (Gewerbe), sowie die Wasserschutzpolizei und andere Behördenfahrzeuge, die NATO-Streitkräfte und Rettungsorganisationen haben Vorrechte. Deshalb sollten beim Herannahen eines Schiffes die Angeln aus dem Wasser genommen werden.

6. Verbindungskanal zum Ölhafen

Im Verbindungskanal zum Ölhafen ist die Ausübung der Angelfischerei nicht gestattet. Ebenfalls ist zwischen der Ölhafenmündung und der Einmündung Alb am Rhein das Angeln untersagt. - Sondererlaubnis eforderlich -

7. Knielinger See (ehem. Markgräfliches Gewässer)

Der Fischfang ist nur 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 01:00 Uhr nachts gestattet.

Zum Katersgrund ist ein Uferabstand von 25 m einzuhalten.

Die Sauweide darf mit dem Boot grundsätzlich nicht befahren werden.

Das Ufer an der Sauweide kann bis zu den Verbotstafeln hinter dem Hofgut ganzjährig befischt werden.

Das an der Südseite gelegene Schutzgebiet darf nicht betreten werden.

Der Weg entlang dem Federbach im Waldstück zwischen Federbach und dem Knielinger See ist für Kraftfahrzeuge aller Art gesperrt.

Im Zulauf vom Rheinhafen in den See und im Federbachbypass zum Willichgraben ist das Angeln nicht erlaubt.

Die Zufahrt zum See über den Schlehert ist nur bis zur Federbachbrücke erlaubt. Die weitere Fahrt bedarf einer Sondergenehmigung (Mitarbeiter Bruthaus, Bootseigner etc.)

8. Reitschulschlag

Im Reitschulschlag ist der Fang von Karpfen und Schleien sowie von Hecht, Zander und Aal auf täglich insgesamt 3 Fische (auch gemischt) beschränkt.

9. Alb

Im oberen und mittleren Albstück ist der Fischfang nur 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Sonnenuntergang gestattet.

Oberes Albstück mit Reiherbach

Das „Obere Albstück mit Reiherbach" erstreckt sich von der Gemarkungsgrenze Ettlingen ab Autobahnbrücke bis zur Mündung Malscher Landgraben am Bulacher Kreuz. Während der Salmonidenschonzeit ist diese Strecke für die Fischerei gesperrt. Hier gilt die besondere Salmonidenerlaubnis und deren Auflagen.

Im Friedhofbereich Rüppurr ist das Fischen verboten. das Verhalten in diesem Bereich ist der Würde des Ortes anzupassen.

Mittleres Albstück

Das „Mittlere Albstück" erstreckt sich von der Mündung Malscher Landgraben am Bulacher Kreuz bis 30 m oberhalb des Thomaswehres (Raue Rampe) und 30 m oberhalb der Appenmühle.

Das Fischen mit Naturködern und das Grund- und Schwimmerfischen ist generell nicht erlaubt.

Gefischt werden darf nur mit der Fliegen- und Blinkerrute mit einer Anbissstelle. Es sind nur Einzelschonhaken an folgenden Fanggeräten erlaubt: Blinker, Spinner, Twister, Gummifisch, Wobbler, Fliege gleich welcher Art. Drillings- und Zwillingshaken sind verboten. Der Köderhamen ist nicht erlaubt.

Unteres Albstück

Das „Untere Albstück" erstreckt sich von der Ludwig-Dürr-­Brücke an der Daxlander Straße bis zum Leitsteg Knielingen. Hier sind alle zulässigen Fangarten und Fanggeräte erlaubt.

10. Kämpfelbach

Der Fischfang ist nur 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Sonnenuntergang gestattet.

Im Kämpfelbach und seinen Nebengewässern auf den Gemarkungen Königsbach-Stein und Kämpfelbach gilt die besondere Salmonidenerlaubnis und deren Auflagen. In diesem Bereich ist das Fischen nur mit einer Anbissstelle und Einzelschonhaken an folgenden Fanggeräten erlaubt:

Blinker, Spinner, Twister, Gummifisch, Wobbler, Fliege -gleich welcher Art. Drillings- und Zwillingshaken sind verboten. Der Köderhamen ist nicht erlaubt.

Im Kämpfelbach und seinen Nebengewässern auf den Gemarkungen Königsbach-Stein und Kämpfelbach gilt die besondere Salmonidenerlaubnis und deren Auflagen. In diesem Bereich ist das Fischen nur mit einer Anbissstelle und Einzelschonhaken an folgenden Fanggeräten erlaubt:

Blinker, Spinner, Twister, Gummifisch, Wobbler, Fliege -gleich welcher Art. Drillings- und Zwillingshaken sind verboten. Der Köderhamen ist nicht erlaubt.

11. Dammmeister Loch (Leopoldshafen)

12. Federbach

Nach dem Auslauf der Unterdückerung "Rheinhafen" bis zum Abschlussdamm zum Knielinger See (Beginn Federbachbypass zum Willichgraben).

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§10 Benutzung von Booten zum Fischfang

  1. Das Einbringen eines Bootes zum Fischfang in ein Gewässer des AVK ist grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag möglich. Die Genehmigung (Mietvertrag für Bootsliegeplatz/ Bootsangelerlaubnisvertrag) erteilt der Vorstand des AVK. Er teilt dem Antragsteller gegebenenfalls einen Liegeplatz zu. Auf die hierfür besonderen Bedingungen wird bei Antragstellung hingewiesen. Die Genehmigungen sind gebührenpflichtig.
  2. Grundsätzlich müssen Boote, die in öffentliche (schiffbare) Gewässer des AVK eingebracht werden, beim Wasser- und Schifffahrtsamt (WSA) angemeldet werden. Für Sportboote ohne Motor, die vom AVK zum Fischfang zugelassen sind, reicht gemäß den Richtlinien über die vereinfachte Registrierung von Sportbooten die Kennzeichnung des Bootes durch das Zulassungsschild (zweifache Ausfertigung) des Anglervereins Karlsruhe e.V. Die Kennzeichnung ist, sofern bauartbedingt möglich, jeweils an den beiden Längsseiten der Boote außen anzubringen.
  3. Sofern in AVK-Gewässern Bootsanlegestellen oder Bootsliegeplätze geschaffen wurden oder bestimmte Uferstrecken als Liegeplatz ausgewiesen sind, dürfen Boote nur auf dem zugewiesenen Platz angelegt werden.
  4. Bei der Benutzung eines Bootes ist auf Uferfischer und andere Gewässerbenutzer Rücksicht zu nehmen. Keinesfalls hat der Fischereiausübende mit einem Wasserfahrzeug irgendwelche Sonderrechte.
  5. Alle Bootsfischer haben die besonderen Vorschriften für die Befischung mit einem Wasserfahrzeug in den Gewässern des AVK anzuerkennen und sich dementsprechend zu verhalten.
  6. Alle Bootsfischer sind verpflichtet, ihre Boote und den Bootsliegeplatz in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Bei Nichteinhaltung trotz mehrfacher Aufforderung behält sich der AVK vor, den Liegeplatz / die Bootsangelerlaubnis abzusprechen und anderweitig zu vergeben. Eventuelle Regressansprüche an den AVK können nicht gestellt werden. Die Bootsbesitzer sind an die Richtlinien und insbesondere auch an die inhaltlichen Bestimmungen der Genehmigungen gebunden.
  7. Die Bootsgenehmigung beinhaltet das Recht, auf dem Wasser und vom Boot aus zu fischen. Deshalb sind den Angelbooten alle Wasserfahrzeuge gleichgestellt, die dem Fischer diese Angelmöglichkeit eröffnen. Schlauchboote, Schwimmringe, Flöße und ähnliche Vorrichtungen, die den Benutzer auf dem Wasser tragen, werden als Boot nicht zugelassen. Im Einzelfall ist die Benutzung von sogenannten Bellybooten/Kajaks für bestimmte Gewässer möglich.
  8. Das Nachtangeln mit den Leihbooten ist verboten. Diese müssen von 1:00 Uhr nachts bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang an Ihrem Liegeplatz befestigt sein. (Tägliche Verfügbarkeit für mehrere Nutzer)

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§11 Befahren von Feld- und Waldwegen

Für die Anfahrten zu den Gewässern des AVK ist, außer auf öffentlichen Straßen, die Durchfahrtsgestattung des Landratsamtes Karlsruhe / Forstamt generell erforderlich. Bei Änderungen des amtlichen Kennzeichens des jeweiligen Kfz ist eine neue Genehmigung einzuholen.

Die Gestattung gilt jeweils vom 01. Januar bis 31. Dezember eines Jahres.

Dem Inhaber der Benutzungsgestattung wird zur Ausübung der Fischerei, der Fischhege oder Gewässerpflege in und an den landeseigenen Fischgewässern die Benutzung der Wege im Staatswald zum gepachteten Fischwasser gestattet.

Auf Feld- und Waldwegen darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit (höchstens 10 km/h) gefahren werden. Es ist hierbei besondere Rücksicht geboten. Staubentwicklung ist zu vermeiden. Auf Wildwechsel muss geachtet werden.

Den Kontrollorganen sind die erforderlichen Papiere auf Verlangen auszuhändigen. Die Durchfahrtsgenehmigung muss am Fahrzeug deutlich sichtbar angebracht sein. Das Umfahren von Schranken und Abweichen von vorgeschriebenen Wegen ist nicht gestattet. Auf § 8 wird hingewiesen.

Es besteht für die vom Verein erstellten Schranken ein einheitliches Schlüsselsystem. Der dem Angelfischer auf Antrag ausgehändigte Schrankenschlüssel ist Eigentum des AVK und muss bei Austritt aus dem Verein wieder zurückgegeben werden.

Der Schlüssel darf nur zum Zwecke der Ausübung der Fischerei benutzt werden und darf an andere Personen nicht ausgeliehen oder weitergegeben werden. Die Schranken sind nach der Durchfahrt sofort wieder zu verschließen, auch wenn sie zuvor offen waren!

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§12 Sonstige Pflichten des Angelfischers

Während der Jahreshauptversammlung ist unseren Mitgliedern das Angeln an allen Gewässern des AVK untersagt. Ausnahmeregelungen können vom Vorstand beschlossen werden.

Während einer „Gewässerputzete " ist das Fischen in diesem Gewässer untersagt.

Jeder Angelfischer ist verpflichtet am Jahresende seine Entnahmemeldung abzugeben.

Mitglieder, die einen Fisch von 5 kg und darüber in den Gewässern des AVK gefangen haben, sind verpflichtet, dies umgehend der Geschäftsstelle unter Angabe von Ort, Zeit und Zeugen zu melden (Postkarte oder E-Mail genügen).

Der Verkauf oder Tausch von Fischen aus Vereinsgewässern ist dem Angelfischer nicht gestattet.

Der Erlaubnisschein des AVK ist nur gültig, wenn die Berechtigungsmarke fest eingeklebt ist.

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§13 Besondere Hinweise

Bei Verstößen gegen diese Richtlinien oder sonstige Pflichten werden vom AVK geeignete Maßregeln nach den satzungsrechtlichen Bestimmungen getroffen.

Bitte nur so viele Fische entnehmen, wie ein Haushalt verwerten kann.

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Die Richtlinien des AVK vom Juni 2021 treten hiermit außer Kraft. Änderungen dieser Richtlinien werden bekanntgegeben.

 

Karlsruhe, im Juni 2022, Anglerverein Karlsruhe e.V.

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Anhang: Pachtgewässer

1. Rheinstrom

  • Von Rheinkilometer 354,650 bis 380,350 von der Strommitte bis zum rechtsrheinischen Ufer.

2. Gemarkung Elchesheim-Illingen

  • Goldkanal, soweit das Gewässer der Gemeinde Mothern angehört.
  • Baggersee Illingen

3. Gemarkung Neuburgweier

  • Altwasser zwischen Rhein und Hochwasserdamm im „Bellenkopf"
  • Kiesgrube „Kiefer-Ferma" mit Altrhein östlich des Hochwasserdammes

4. Gemarkung Karlsruhe

  • Altwasser zwischen Rhein und Hochwasserdamm im „Salmengrund" bis zum südlichen Dammfuß am Einlauf zum Rappenwörter Altrhein, inklusive Badebecken „Rappenwört" inclusive " kleiner Hedel "
  • Stichkanal zum Dampfkraftwerk
  • Gesamter Rheinhafen mit Stichkanal und Vorhafen, ausgenommen Becken V
  • Rheinhafen Becken V – Sondererlaubnis erforderlich
  • „Maxkopf" zwischen Rhein und Hochwasserdamm bei Rheinkilometer 360,155
  • Maxauer Hafen
  • Pionierhafen und sogenannte „äußere Kehle"
  • Stichkanal Ölhafen und Sichtfeld - Sondererlaubnis erforderlich

5. Gemarkung Eggenstein - Leopoldshafen

  • „Schmugglermeer" („Fredder", Kiesgrube Krieger) und Altgewässer innerhalb des Staatswalddistrikts „Neupfotzer Kopf"
  • „Birkiskehle" und Baggersee „Fuchs & Groß", Kaisersklamm
  • Sämtliche Altwasser zwischen Rhein und Hochwasserdamm bis Rheinkilometer 373,600 (außer Herrenwasser)
  • Pfinzentlastungskanal von der Schwelle (Schild Fischereigrenze) bis zur Rheinmündung
  • Neue Alb vom Eintritt in den Staatswald
  • „Alter Hafen Leopoldshafen"
  • „Pfinz-Alb-Entlastungskanal" vom Westufer des Hochwasserdammes bis zur Einmündung in den Leopoldshafen
  • „Dammmeister Loch"

6. Gemarkung Liedolsheim

  • „Hochstetter Altrhein" und „Weidenkolben"

7. Stadt Karlsruhe

  • „Knielinger See"
  • „Federbach nach Unterdückerung des Rheinhafens
  • „Reitschulschlagsee"
  • „Alb", von der Gemarkungsgrenze Ettlingen bis zum Wehr bei der Appenmühle
  • „Reiherbach" auf der Gemarkung Karlsruhe von der Alb in Rüppurr beim Scheibenhardter Weg bis zur Einmündung in die Alb bei St. Franziskus in Dammerstock
  • „Malscher Landgraben“ ab Gemarkungsgrenze Ettlingen bis Einmündung in die Alb

8. Gemeinden Königsbach-Stein und Kämpfelbach

  • „Kämpfelbach" auf der Gemarkung beider Gemeinden

9. In Unterpacht

  • „Herrenwasser" Gemarkung Eggenstein-Leopoldshafen"
  • Ein- und Auslauf des Rappenwörter Altrheins bis Westseite des Hochwasserdamms
  • Alb von der Ludwig-Dürr-Brücke bis Leitsteg Knielingen

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Anhang: Gewässerübersicht

01 = Rheinstrom, Hafen Maxau, Pionierhafen

02 = Goldkanal

03 = Baggersee Illingen

04 = Kiefer-Ferma, Altrhein Neuburgweier

05 = Bellenkopf und Salmengrund

06 = Rappenwörter Badebecken, Altrhein Rappenwört

07 = Rheinhafen mit Vorhafen

08 = Knielinger See

09 = Herrenwasser

10 = Schmugglermeer mit Pfinzentlastungskanal

11 = Baggersee Fuchs- und Gros, Kaisersklamm

12 = Alter Leopoldshafen

13 = Altrhein Hochstetten / Weidenkolben

14 = Reitschulschlagsee

15 = Alb und Nebengewässer

16 = Dammmeister Loch

17 = Federbach

18 = Malscher Landgraben

19 = Kämpfelbach + Nebengewässer

 

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