Kontrolleure
Die 10 häufigsten Beanstandungen unserer Kontrolleure
Nach der letzten Wahl 2015, wurden im AVK die Anzahl der Kontrolleure erhöht. Viele Angler im Verein sind verärgert über die Kontrollen, doch diese sind in einem Verein mit rund 5500 Mitgliedern nicht nur unumgänglich sondern auch wichtig! Bei vielen Vergehen sind die Kontrolleure dazu verpflichtet die AVK-Angelerlaubnis einzuziehen. Eine Notwendigkeit die nicht nur Angler verärgert, sondern auch den Kontrolleuren keine Freude bereitet.
Oftmals sind es Unkenntnisse durch eine mangelnde Information seitens der Angler, die zu Beanstandungen führen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass der AVK seitens der Behörden nur beschränkt Verbotsschilder aufstellen darf, da alle Beanstandungen fischereirechtlich und in den Bestimmungen bereits schriftlich niedergelegt sind. In Zusammenarbeit mit Matthias Wissel, damaliger Leiter Fischereikontrolle und den AVK-Kontrolleuren, wurde eine Hinweisliste mit die 10 häufigsten Beanstandungen niedergeschrieben!
1.) Angeln am Fischweg Knielinger See → Federbach. Es wurde kein ausreichender Abstand gehalten!
→ Ein Abstand von mind. 30 Metern ist vorgeschrieben!
Abb oben.:Fischweg/ Knielinger See → Federbach
Abb. unten: Fischweg Federbach → Rheinhafen bei Rheinhafenmündung
Abb. oben.:Durchlassbauwerk/Rheinhafenmündung
2.) Angeln in Verbotszonen (z.B. Naturschutzgebiet Illinger Baggersee, Ölhafen)
→ Richtig: Es sind die ausgewiesenen Verbotszonen und Sonderbezirke zu beachten, (siehe AVK-Gewässerkarte!). An der Ölhafenmündung darf der Köder max. 15 Meter in den Ölhafenkanal reintreiben!
3.) Der Angelköder befindet sich in unmittelbarer Nähe zu einer Fischtreppe.
→ Richtig: Es ist ein Abstand von mind. 30 Metern vorgeschrieben!
Abb.:Fischtreppen im oberen Albabschnitt. Der 30-Meter Abstand ist in alle Richtungen zu halten!
4.) Verwendung von Drillingen/Haken mit Widerhaken in der mittleren/oberen Alb.
→ Richtig: Das Angeln an diesen Abschnitten, darf nur mit Einzelschonhaken (!) erfolgen.
5.) Verstöße gegen §8 der Landesfischereiverordnung: z.B. offene Feuerstellen am Angelplatz (z.B. grillen), fehlende Sauberhaltung des Angelplatzes, selbständiges Freischneiden/Freimähen des Angelplatzes.
→ Richtig: Es gelten die Regelungen der entsprechenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien!
6.) Angeln, später als 1 Stunde nach Sonnenuntergang ohne eine geeignete Rute.
→ Richtig: In diesem Zeitraum ist nur das Angeln (zeitlich begrenzt) nur auf Wels und (an den entsprechenden Gewässern) Aal erlaubt.
7.) Verstöße gegen die Park- und Durchfahrtsgenehmigungsordnung:
- Nicht anbringen der Durchfahrtsgenehmigung
- Keine Durchfahrtsgenehmigung vorhanden
- Befahren von Wegen die auch mit Durchfahrtsgenehmigung nicht frei sind
→ Richtig: Es muss eine gültige Durchfahrtgenehmigung, sichtbar im Auto liegen!
8.) Nicht-Verschließen von Schranken die mit einem AVK-Schlüssel geöffnet werden können. AVK-Mitglieder haben z.B. von der Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen eine Sonderberechtigung für die Durchfahrt, der entsprechenden Schranken, die bei Missachtung für den gesamten Verein entzogen werden kann!
→ Richtig: Alle Schranken, die mit einem AVK-Schrankenschlüssel geöffnet werden können, müssen unverzüglich nach der Durchfahrt, oder wenn sie bei der Anfahrt bereits offen waren, unverzüglich geschlossen werden!
9.) Mitnahme von Fischen die in deren Schonzeit geangelt wurden bzw. die untermaßig und ebenfalls sind!
→ Richtig: In diesem Fall muss der Fisch gemäß Richtlinien dem Gewässer wieder zurückgeführt werden. Die Entnahme ist in diesen Fällen untersagt- auch wenn der Fisch nicht mehr überlebensfähig ist!
10.) Verbreitung von Fotos von noch lebenden Fischen außerhalb des Gewässers in „nicht-waidgerechter Art“ ( z.B. Fotos mit Fischen, lebend frei am Haken hängend)
→ Richtig: Gefangene (geschonte oder untermaßige) Fische sollten sofort, im Wasser oder auf einer Abhakmatte abgehakt und wieder freigelassen werden.